Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werbefunkaufträge zwischen der Media Sales GmbH (im folgenden Media Sales) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden Auftraggeber). Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Rundfunk durch einen oder mehrere Hörfunksender (im folgenden gebuchte Sender) sowie die im Ermessen der gebuchten Sender stehende Verbreitung über das Internet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Media Sales hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Media Sales den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Media Sales und dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.

4. Der Auftraggeber darf seine gegen Media Sales gerichteten Ansprüche nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Media Sales an Dritte abtreten.

5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass folgende Daten, nämlich Name, Anschrift, Firmenbuchnummer, Ansprechpersonen, Angaben zum Vertragsverhältnis, eMail-Adresse, UID-Nummer von Media Sales gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes (DSG).

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§ 2 Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt

1. Werbefunkaufträge werden von Media Sales als Festaufträge angenommen. Die Aufträge sind erst verbindlich, wenn Media Sales eine Auftragsbestätigung erteilt hat.

2. Media Sales bucht feste Sendezeiten bei Festaufträgen nach Erteilung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber. Der die Buchung auslösende Festauftrag muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen.

3. Der Auftraggeber ist hinsichtlich noch nicht ausgestrahlter Werbespots zum Rücktritt berechtigt, wenn und soweit eine Auftragsbestätigung noch nicht erfolgt ist oder der Rücktritt spätestens acht Wochen vor dem bereits gebuchten Sendetermin erklärt wird. Wird der Rücktritt mit einer kürzeren Frist erklärt, bemüht sich Media Sales — ohne diesbezüglich eine Rechtpflicht zu übernehmen — um eine Verschiebung der Sendezeit; sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist eine weitere Verschiebung oder ein Rücktritt hinsichtlich der neuen Sendezeit ausgeschlossen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

4. Wünscht der Auftraggeber, dass ein gebuchter Werbespot nicht oder anders ausgestrahlt wird (etwa weil ihm eine gerichtliche Verfügung die Ausstrahlung untersagt), so können derartige Wünsche (die schriftlich mitzuteilen sind) von Media Sales nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilung 72 Stunden vor dem vorgesehenen Sendetermin einlangt. Die Nichtsendung entbindet den Auftraggeber nicht von der Entgeltzahlungspflicht. Die Sendung eines anderes Spots verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer zusätzlichen einmaligen Verwaltungspauschale in Höhe von EUR 250,-- zzgl USt.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte sind die jeweils zur Zeit der Auftragsbestätigung für die jeweiligen Ausstrahlungstermine geltenden Preislisten unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte maßgeblich. Werbeagenturen erhalten eine Agenturprovision in Höhe von 15 % auf die Nettorechnungsbeträge (Brutto-Einschaltpreise ohne Umsatzsteuer abzüglich etwa gewährter Rabatte). Media Sales ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision von der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Nachweis der entsprechenden Gewerbeberechtigung) abhängig zu machen.

2. Die Preisberechnung erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge.

3. Die Umsatzsteuer und Werbeabgabe ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Die Rabattierung nach der Rabattstaffel erfolgt auf Basis des Sekundenvolumens des Einzelsenders. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Rabatte werden laut Rabattstaffel auftragsbezogenbezogen gewährt.

5. Liegen zwischen Erteilung der Auftragsbestätigung und Ausstrahlungstermin mehr als vier Monate und erhöht ein gebuchter Sender nach Vertragsschluss seine Preise, ist Media Sales berechtigt, den Preis für die entsprechende Sendezeit im Ausmaß der Erhöhung anzupassen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall durch schriftliche Erklärung gegenüber Media Sales innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung vom Werbefunkauftrag zurücktreten. Bereits erfolgte Ausstrahlungen bleiben vom Rücktritt unberührt. Im Fall eines Rücktritts auf Grund der Preiserhöhung hat Media Sales jedoch das Recht, binnen 5 Werktagen zu erklären, am Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Preisen festhalten zu wollen. Diesfalls ist der Rücktritt des Auftraggebers unwirksam.

6. Rechnungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt. Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats.

7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers behält sich die Media Sales vor, die weitere Durchführung der Aufträge zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstandenen Schaden von Media Sales kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Jedenfalls sind Verzugszinsen in Höhe von 18% p.a. zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Media Sales kann bei Zahlungsverzug ohne Setzung einer Nachfrist von der weiteren Erfüllung des Auftrages zurücktreten. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keinerlei Ansprüche gegenüber Media Sales.

8. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls diese als genehmigt gilt. Verlangt der Auftraggeber nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung, so obliegt ihm der Beweis, dass und inwieweit die Rechnung unrichtig ist.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Media Sales anerkannt sind.

10. Wird Media Sales eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der Media Sales zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist Media Sales berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbesendungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Media Sales kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Media Sales vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Leistungsinhalte, Schadenersatz und sonstige Mängelansprüche

1. Media Sales gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbefunkaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.

2. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von Media Sales oder einem gebuchten Sender nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so sind Media Sales und der gebuchte Sender berechtigt, die Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.

3. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt Media Sales diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber — unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche — vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Media Sales alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt. Ansprüche aus einer angeblichen Mangelhaftigkeit können nicht mehr geltend gemacht werden.

5. Jegliche Mängelansprüche,  verjähren, sofern nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, nach 6 Monaten.

6. Schadenersatzansprüche für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn und indirekte Schäden sind ausgeschlossen. Jegliche Ersatzansprüche sind der Höhe nach auf das Vierfache des für den Auftrag vereinbarten Entgelts beschränkt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen, Texte und Sendekopien für die Werbesendung spätestens sieben Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern. Die Sendeunterlagen werden vom Auftraggeber in digitaler Form (CD- ROM, DAT-Cassette, MP3-Datei)und in der Qualität von 256 kbps und 44,1 oder 48 kHz übermittelt. Die Anlieferung per E-Mail ist möglich.

2. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung.

3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Inhalt der Werbespots nicht gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt und die Ausstrahlung für Media Sales oder die gebuchten Sender — auch einzelne von ihnen — wegen ihrer technischen Qualität oder aus inhaltlichen Gründen nicht unzumutbar ist. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber Media Sales sowie die gebuchten Sender vollkommen schad- und klaglos zu stellen. Media Sales übernimmt für die Qualität des Empfanges gebuchter Sender keine Haftung.

4. Media Sales behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene – sohin bestätigte – Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form oder häufiger Wiederholungen auch ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. Hieraus können Media Sales gegenüber keine Ansprüche geltend gemacht werden.

5. Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird Media Sales dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Entgeltzahlungspflicht des Auftraggebers ist hiervon unberührt.

§ 6 Schutzrechte

1. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk und über das Internet erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Sendung innehat. Er verpflichtet sich, Media Sales die für die Abrechnung mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben zu übermitteln. Legt er Media Sales diese Angaben nicht vor, so versichert er damit, dass der von ihm eingereichte Werbespot keinen lizenzpflichtigen Inhalt hat.

2. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Media Sales sowie die gebuchten Sender von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der zuständigen Verwertungsgesellschaften frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden, und wird Media Sales sowie die gebuchten Sender vollkommen schad- und klaglos halten.

3. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für Media Sales drei Monate nach Ausstrahlung. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Kunden, eine Haftung für Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen.

§ 7 Gerichtsstand und Anwendbares Recht

1. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Aufträgen bzw. dieses Bedingungen ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig, jedoch ist Media Sales auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

2. Es gilt österreichisches  Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

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